Personen, die durch eine geistige, körperliche oder mehrfache Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Diese Leistungen können in stationären Einrichtungen erbracht werden, wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind, die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen.
Diese Ziele sind:
Die Leistung umfasst den gesamten Lebensunterhalt, die erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen sowie einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.
Leistungen sind nur möglich, wenn keine vorrangigen Ansprüche gegen Andere bestehen und wenn dem behinderten Menschen die Aufbringung der erforderlichen Mittel aus seinem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.
Eltern und Kinder sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unterhaltspflichtig.
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