Hilfe zum Lebensunterhalt

Personen, die länger als sechs Monate nicht erwerbstätig sein können, aber (noch) nicht auf Dauer erwerbsunfähig sind, erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn keine im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erwerbsfähige Person mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst den sogenannten Regelsatz, der in der Regel zum 01.01. jeden Jahres neu festgesetzt wird und die örtlich angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie einen eventuellen Mehrbedarf für krankheitsbedingte, kostenaufwendige Ernährung, Alleinerziehung oder Schwerbehinderung mit Merkzeichen G.

Anspruchsvoraussetzungen

Hilfe zum Lebensunterhalt steht grundsätzlich Personen zu, die wegen Krankheit voraussichtlich

  • für mehr als sechs Monate außerstande sind
  • mindestens drei Stunden täglich
  • auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein

Leistungsumfang

Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht, wenn Einkommen und Vermögen des Antragstellers nicht ausreichen um seinen notwendigen Bedarf abzudecken.

Ist das vorhandene Einkommen geringer als der Bedarf, kann monatlich eine Zahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages geleistet werden.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Renten
  • Erwerbseinkommen
  • Unterhaltszahlungen und Zinsen

Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW
  • Bargeld
  • Guthaben auf Konten
  • Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Bezirks Mittelfranken beraten Sie unter der Telefonnummer 0981/4664-28002 gerne in Fragen der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)