Hilfe für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten
Der Bezirk Mittelfranken unterstützt als überörtlicher Sozialhilfeträger Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten. Um diese Hilfe erhalten zu können, müssen besondere Lebensverhältnisse vorliegen, die ihre Ursachen in äußeren Umständen oder in der Person des Antragstellers bzw. der Antragstellerin haben. Dies könnte beispielsweise vorliegen bei:
- fehlender Wohnung,
- ungesicherter wirtschaftlicher Grundlage,
- bei gewaltgeprägten Lebensumständen und
- bei Entlassung aus einer Justizvollzugsanstalt.
Daneben müssen auch soziale Schwierigkeiten vorliegen, die eine Teilnahme des Antragstellers bzw. der Antragstellerin am Leben in der Gemeinschaft wesentlich einschränken, insbesondere im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung eines Arbeitsplatzes, mit sozialen Bindungen oder mit Straffälligkeit.
Diese sozialen Schwierigkeiten müssen gravierender Natur sein und deutlich das Maß allgemeiner Schwierigkeiten, wie sie im Leben eines jeden Menschen auftreten können, z. B. Scheidung oder Arbeitslosigkeit, überschreiten.
Der Bezirk Mittelfranken ist als überörtlicher Träger insbesondere für die stationäre Hilfe zuständig.
Falls im Hilfeverlauf deutlich wird, dass der betroffene Mensch aufgrund seiner körperlichen und mentalen Einschränkungen auch künftig nicht mehr selbstständig leben kann, können Langzeithilfen im Rahmen der Hilfe in sonstigen Lebenslagen gewährt werden.
Gewährung von Sozialhilfe nach §§ 67, 68 SGB XII
Hilfe in vollstationären Einrichtungen
Die Leistungen des Bezirks Mittelfranken umfassen neben der Beratung die Übernahme der Kosten einer stationären Betreuung in entsprechenden Einrichtungen für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, falls der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Schwierigkeiten aus eigenen Kräften zu überwinden.
Mit dieser stationären Maßnahme soll der Betroffene in die Lage versetzt werden, sein Leben entsprechend seinen Wünschen, Bedürfnissen und Fähigkeiten zu organisieren und selbstverantwortlich zu gestalten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass er verpflichtet ist, nach eigenen Kräften an der Überwindung der vorliegenden Schwierigkeiten mitzuwirken.
Daneben wird noch ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung ausbezahlt. Zudem können Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung übernommen werden. Die Hilfe wird zeitlich begrenzt gewährt.