Gesamtplanverfahren / BIBay
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) stellt die Mitwirkung der Menschen mit Behinderung in den Mittelpunkt. Aus diesem Grund wurde auch das Gesamtplanverfahren in den §§ 117 ff. im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX = BTHG) neu geregelt.
Unter dem Gesamtplanverfahren versteht man einen wichtigen Prozess-Schritt im Verwaltungsverfahren. Das Ziel ist die Sicherstellung einer personenzentrierten Hilfegewährung, die die Menschen mit Behinderungen mit ihren Ressourcen und ihren individuellen Bedarfen in das Zentrum des Verwaltungshandelns stellt. Die Menschen sollen an der Planung, Auswahl und Umsetzung der Hilfen aktiv und selbstbestimmt mitwirken. Dafür wenden die Bezirke das Gesamtplanverfahren auf Grundlage des SGB IX, §§ 117 ff. an.
Das Gesamtplanverfahren wurde durch das BTHG und das Bayerische Teilhabegesetz (BayTHG I) neu geregelt. Eine bayernweite Arbeitsgruppe, die paritätisch mit Betroffenen, Leistungserbringervertretern und -vertreterinnen sowie Mitwirkenden der sieben bayerischen Bezirke unter dem Vorsitz des Bayerischen Bezirkstags besetzt ist, passt das Gesamtplanverfahren an die gesetzlichen Neuregelungen an. Das von der Arbeitsgruppe erarbeitete Bedarfsermittlungsinstrument Bayern (BIBay) wird schrittweise bayernweit zum Einsatz kommen.
Der konkrete Startzeitpunkt für die unterschiedlichen Leistungen wird derzeit noch in der landesweiten Arbeitsgruppe abgestimmt.
Weitere Informationen zum Gesamtplanverfahren finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Bezirketages.