Leistungen zur Mobilität
Mobilitätshilfe
(ehemals Behindertenfahrdienst)
Der Fahrdienst zur Beförderung von Menschen mit Behinderung ermöglicht schwerbehinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, die wegen ihrer Behinderung nicht oder nur unzureichend in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Wer ist teilnahmeberechtigt?
- Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Mittelfranken oder erhalten bereits laufende Leistungen durch den Bezirk Mittelfranken.
- Wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung sind Sie nicht oder nur unzureichend in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
- Es steht in Ihrem Haushalt kein geeignetes Fahrzeug oder keine Fahrerin bzw. kein Fahrer im notwendigen Umfang zur Verfügung.
- Sie haben kein Vermögen über der Freigrenze von 61.110 Euro (für Alleinlebende; Stand: 01.01.2023). Das Vermögen von Partnern oder Ehegatten bleibt unberücksichtigt.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, kann ein Anspruch auf Teilnahme am Fahrdienst für Menschen mit Behinderung bestehen.
Wenn Ihr Einkommen unter der Freigrenze liegt, ist kein Kostenbeitrag zu den Aufwendungen für den Behindertenfahrdienst zu zahlen. Die monatliche Freigrenze liegt für Alleinlebende (Stand: 01.01.2023) mindestens bei folgenden Brutto-Beträgen:
- 2.037,00 € (Einkommen überwiegend aus Renteneinkommen)
- 2.546,25 € (Einkommen überwiegend aus nichtsozialversicherungspflichtiger Beschäftigung)
- 2.885,75 € (Einkommen überwiegend aus sozialversicherungspflichtiger bzw. selbstständiger Beschäftigung)
Für unterhaltsberechtigte Kinder, nicht getrennt lebende Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft wird die Einkommensgrenze ggf. erhöht.
Das Einkommen dieser Personen selbst wird nicht berücksichtigt, jedoch sind Angaben über deren Einkommen notwendig um klären zu können, um welchen Betrag sich die Einkommensgrenze erhöht.
Liegt Ihr monatliches Einkommen über der Einkommensgrenze, ist ein Kostenbeitrag zu den Aufwendungen zu leisten.
Für den Antrag sind Nachweise, insbesondere über Einkommen und Vermögen, die Kopie des Schwerbehindertenausweises und der Bescheides des Versorgungsamtes erforderlich.
Wofür können Sie den Fahrdienst nutzen?
Der Fahrdienst soll Ihnen insbesondere zum Umgang und der Begegnung mit Menschen dienen, zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen.
Ausgeschlossen sind beispielsweise Fahrten:
- zu ärztlichen und therapeutischen Behandlungen, Krankengymnastik, prothetischer Versorgung und dergleichen,
- zum Besuch von Arbeitsstätten, Schulen, Tagesstätten, Tagespflege und dergleichen,
- im Rahmen von Erholungs-/Urlaubsreisen, Umzügen und dergleichen,
- ins Ausland.
Welche Leistungen erhalten Sie?
Sie können pro Bewilligungsjahr bis zu
- 1.700 Kilometer mit dem Fahrdienst fahren, wenn Sie in einer kreisfreien Stadt (Ansbach, Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach) wohnen.
- 2.600 Kilometer mit dem Fahrdienst fahren, wenn Sie in einem Landkreis wohnen.
Ausnahmsweise können auf Antrag, in dem ein zusätzlicher Bedarf begründet wird, weitere Kilometer bewilligt werden.
Bitte beachten Sie, dass die gesamte einfache Fahrtstrecke bei beiden Leistungsalternativen maximal 100 Kilometer betragen darf.
Welchen Fahrdienst können Sie beauftragen?
Zusammen mit dem Bewilligungsbescheid des Bezirks Mittelfranken erhalten Sie einen Berechtigungsausweis und eine Liste aller Fahrdienste mit Adressen, Telefonnummern und Bürozeiten, die Sie für Ihre Fahrten beauftragen können.
Weitere Informationen zum Fahrdienst für Menschen mit Behinderung finden Sie in dem dazugehörigen Informationsblatt.
Gewährung von Eingliederungshilfe - Fahrdienst für Menschen mit Behinderung
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Kraftfahrzeughilfe
Der Bezirk Mittelfranken ermöglicht Menschen mit Behinderung die soziale Teilhabe. Hierzu kann auch Kraftfahrzeughilfe gehören. Hier können auch Leistungen zur Mobilität in Form von Leistungen für ein KFZ gewährt werden (§83 SGB IX).
Kraftfahrzeughilfe umfasst folgende Leistungen:
- Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
- Hilfe zur Beschaffung der erforderlichen Zusatzausstattung
- Hilfe für den Betrieb und die Instandhaltung eines Kraftfahrzeugs
- Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis für ein Kraftfahrzeug
Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe:
- Es ist ein Antrag notwendig.
- Der behinderte Mensch ist wegen Art und Schwere seiner Behinderung ständig auf die Benutzung eines Kfz angewiesen.
- Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder vorhandener Fahrdienste ist wegen der Behinderung ausgeschlossen.
- Die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen ist dem behinderten Menschen und seinem Ehepartner/Lebenspartner nicht zuzumuten.
- Es ist kein anderer Leistungsträger zuständig (z. B. Arbeitsagenturen, Unfall- und Rentenversicherungsträger, Versorgungsämter, Inklusionsämter).