Leistungen zur Mobilität

Mobilitätshilfe
(ehemals Behindertenfahrdienst)

Der Fahrdienst zur Beförderung von Menschen mit Behinderung ermöglicht die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft für schwerbehinderte Menschen, die wegen ihrer Behinderung nicht oder nur unzureichend in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Wer ist teilnahmeberechtigt?

  • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Mittelfranken.
  • Wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung sind Sie nicht oder nur unzureichend in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
  • Es steht in Ihrem Haushalt kein geeignetes Fahrzeug oder keine Fahrerin bzw. kein Fahrer zur Verfügung.
  • Sie haben kein Vermögen (z.B. Barvermögen, Wertpapiere, Immobilien) über der aktuellen Vermögensfreigrenze

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, kann ein Anspruch auf Teilnahme am Fahrdienst für Menschen mit Behinderung bestehen.

Ein (Kosten-)Beitrag aus Einkommen wird anhand des Steuerbescheids des Vorvorjahres errechnet. Alternativ sind Angaben zu allen Einkommen notwendig.

Für den Antrag sind Nachweise, insbesondere über Einkommen und Vermögen, die Kopie des Schwerbehindertenausweises und des Bescheides des Versorgungsamtes erforderlich.

Wofür können Sie den Fahrdienst nutzen?

Der Fahrdienst soll Ihnen insbesondere zum Umgang und der Begegnung mit Menschen dienen, zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen.

Ausgeschlossen sind beispielsweise Fahrten:

  • zu ärztlichen und therapeutischen Behandlungen, z.B. bei Ärzten, Krankengymnasten u.ä.
  • zum Erreichen des Arbeitsplatzes von Arbeitsstätten, von Schulen, Tagesstätten, Tagespflege und dergleichen,
  • im Rahmen von Erholungs-/Urlaubsreisen, Umzügen und dergleichen,
  • ins Ausland.

Welche Leistungen erhalten Sie?

Sie können pro Bewilligungsjahr bis zu

  • 1.700 Kilometer mit dem Fahrdienst fahren, wenn Sie in einer kreisfreien Stadt (Ansbach, Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach) wohnen.
  • 2.600 Kilometer mit dem Fahrdienst fahren, wenn Sie in einem Landkreis wohnen.

Bitte beachten Sie, dass die gesamte einfache Fahrtstrecke bei beiden Leistungsalternativen maximal 100 Kilometer betragen darf.

Welchen Fahrdienst können Sie beauftragen?

Zusammen mit dem Bewilligungsbescheid des Bezirks Mittelfranken erhalten Sie einen Berechtigungsausweis und eine Liste aller Fahrdienste mit Adressen, Telefonnummern und Bürozeiten, die Sie für Ihre Fahrten beauftragen können.

Weitere Informationen zum Fahrdienst für Menschen mit Behinderung finden Sie in dem dazugehörigen Informationsblatt.

Gewährung von Eingliederungshilfe - Fahrdienst für Menschen mit Behinderung

Downloads

  1. Anbieterliste Mobilitätshilfe (ehemals Behindertenfahrdienst)

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    Liste
  2. Anlage Vergütungssätze

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    Richtlinie
  3. Antrag auf Leistungen des Behindertenfahrdienstes

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    Formular
  4. Bezirksrahmenleistungsvereinbarung

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    Vereinbarung
  5. Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung

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    Schlagwörter
    Vereinbarung
  6. Info-Broschüre Mobilitätshilfe (ehemals Behindertenfahrdienst) - Informationen in Leichter Sprache

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    Broschüre, barrierefrei,
  7. Informationsblatt zur Mobilitätshilfe (ehemals Behindertenfahrdienst)

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  8. Richtlinie zur Gewährung von Mobilitätshilfe (ehemals Behindertenfahrdienst)

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    Richtlinie

Kraftfahrzeughilfe

Der Bezirk Mittelfranken ermöglicht Menschen mit Behinderung die soziale Teilhabe. Hier können auch Leistungen zur Mobilität in Form von Leistungen für ein KFZ gewährt werden (§83 SGB IX).

Kraftfahrzeughilfe umfasst folgende Leistungen:

  • Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
  • Hilfe zur Beschaffung der erforderlichen Zusatzausstattung
  • Hilfe für den Betrieb und die Instandhaltung eines Kraftfahrzeugs
  • Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis für ein Kraftfahrzeug


Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe:

  • Der behinderte Mensch ist wegen Art und Schwere seiner Behinderung ständig auf die Benutzung eines Kfz angewiesen.
  • Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder vorhandener Fahrdienste ist wegen der Behinderung ausgeschlossen.
  • Die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen ist dem behinderten Menschen nicht zuzumuten.
  • Es ist kein anderer Leistungsträger zuständig (z. B. Arbeitsagenturen, Unfall- und Rentenversicherungsträger, Versorgungsämter, Inklusionsämter).
  • Bei minderjährigen Kindern sieht das SGB IX nur die Kostenübernahme für notwendige behinderungsbedingte Mehrkosten oder Zusatzeinrichtungen vor.