Assistenzleistungen im Bereich Wohnen
Assistenz über Tag und Nacht in der besonderen Wohnform
Das Bundesteilhabegesetz hat den Begriff der vollstationären Einrichtungen, zum Beispiel Heime, aufgelöst und spricht nun von sogenannten "besonderen Wohnformen". Diese stehen Menschen mit Behinderung zur Verfügung, wenn sie ihr Leben nicht mehr selbständig in einer eigenen Wohnung führen können und umfassende Assistenz und evenutell auch Leistungen der Pflege benötigen.
In besonderen Wohnformen werden erwachsen Menschen mit Behinderung begleitet und gefördert. Diese werden Leistungsberechtigte genannt. Das Ziel dieses Angebots in der besonderen Wohnform ist eine möglichst selbstbestimmte und eigenständige Lebensführung unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten des Menschen.
Der Träger der besonderen Wohnform legt die Leistungsvereinbarung mit dem Bezirk Mittelfranken fest, welche Menschen mit Behinderung er unterstützen will und ob er auch eine Tagesbetreuung anbietet.
Für wen gibt es die besondere Wohnform:
- Menschen mit geistigen und / oder körperlichen Behinderungen
- Menschen mit seelischen Behinderungen (psychische Erkrankungen und / oder Suchterkrankung)
- Menschen mit Mehrfachbehinderungen
Die Eingliederungshilfe wird im Rahmen einer sogenannten Fachleistung erbracht, mit der die Assistenz sichergestellt wird. Diese Kosten überweist der Bezirk direkt an den Leistungserbringer.
Daneben muss der Lebensunterhalt, also Essen, Strom, Miete, Nebenkosten usw. vom Leistungsberechtigten selbst aus seinem Einkommen an die besondere Wohnform bezahlt werden. Sollte das Einkommen hierfür nicht ausreichen, wird ein möglicher Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung vom Bezirk Mittelfranken geprüft.
Eingliederungshilfe in Form von Assistenzleistungen ist nur dann möglich, wenn die Hilfe nicht von vorrangigen oder anderen Leistungsträgern erbracht wird und die Aufbringung der notwendigen Mittel nicht aus dem Einkommen und/oder Vermögen des Leistungsberechtigten zuzumuten ist.
Um Leistungen der Eingleiderungshilfe erhalten zu können, ist immer ein Antrag notwendig.