Bezirk Mittelfranken

Die überregionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit

... konzentrieren sich auf eine spezifische Behinderungsart oder chronische Erkrankungen, die einen besonderen, von allgemeiner Betreuung und Pflege abgrenzbaren Hilfebedarf haben, wie z. B. Blinde, Hörbehinderte, Menschen mit Autismus, krebskranke Menschen oder MS-kranke Menschen.

Der Einzugsbereich für die überregionalen Dienste umfasst mindestens eine Planungsregion im Sinne des Landesentwicklungsplanes.

Überregionale OBA- Dienste tragen dazu bei, eine niedrigschwellige ambulante Betreuung, Beratung sowie die Möglichkeit zur Teilhabe am öffentlichen Leben für körperlich und geistig behinderten, sinnesgeschädigten oder chronisch kranken Menschen zu sichern sowie Familien mit behinderten Angehörigen zu entlasten. Interessierte können die Angebote unabhängig von einer Einkommens- und Vermögensüberprüfung in Anspruch nehmen. Durch die Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit haben Betroffene die Möglichkeit ein weitgehend normales Leben zu führen.

In den überregionalen OBA- Diensten sind insbesondere Sozialpädagogen, Erzieher, Heilerziehungspfleger und Heilpädagogen tätig.

OBA- Dienste werden von den Wohlfahrtsverbänden und sozialen Einrichtungen angeboten. Die Träger übernehmen mittels ihrer Dienste in ihrem Einzugsbereich folgende Aufgaben:

  • Fachliche Leitung der Maßnahme sowie Anleitung und Betreuung des sonstigen Personals der Maßnahme und der ehrenamtlichen Helfer
  • Allgemeine Beratung
  • Öffentlichkeitsarbeit für Menschen mit Behinderung im Gemeinwesen und Mitwirkung bei der Gestaltung der sozialen Infrastruktur
  • Bildungsangebote, einschließlich der Fortbildung für Mitarbeiter der Dienste der OBA
  • Einbindung in und Aufbau von Netzwerken

Darüber hinaus können bei Bedarf folgende Leistungen angeboten werden:

  • Gewinnung, Schulung und Koordination von ehrenamtlichen Mitarbeitern
  • Organisation und Sicherstellung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen
  • Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen, soweit nicht von der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (FBB-Richtlinie) abgedeckt

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